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   BVerwG, 14.07.1988 - 2 C 6.88   

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BVerwG, 14.07.1988 - 2 C 6.88 (https://dejure.org/1988,1714)
BVerwG, Entscheidung vom 14.07.1988 - 2 C 6.88 (https://dejure.org/1988,1714)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Juli 1988 - 2 C 6.88 (https://dejure.org/1988,1714)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsanwaltskanzlei - Büroorganisation - Fristwahrung - Ausgangskontrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BayVBl 1989, 221
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.06.1980 - VII ZB 9/80

    Schuldhafter Organisationsmangel bei fehlender Dokumentation des Postabgangs

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1988 - 2 C 6.88
    Der Abgang fristwahrender Schriftsätze muß so kontrolliert und vermerkt werden, daß er zweifelsfrei nachweisbar ist (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Juni 1980 - VII ZB 9/80 - <VersR 1980, 871>).

    Die Unterzeichnung eines Schreibens durch den Rechtsanwalt und der Vermerk der Erledigung in dem von ihm persönlich geführten Terminkalender über diese Erledigung reicht für den Nachweis des Abgangs des Schreibens nicht aus, weil es danach bis zur Postaufgabe verschiedene Möglichkeiten einer Fehlleitung oder eines Verlustes gibt (BGH, Beschluß vom 26. Juni 1980 - VII ZB 9/80 - ).

  • BVerwG, 02.12.1987 - 2 B 91.87

    Aufhebung einer Entscheidung über die Nichtzulassung einer Revision - Zulassung

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1988 - 2 C 6.88
    Auf die Beschwerde des Beklagten hat der Senat mit Beschluß vom 2. Dezember 1987 - BVerwG 2 B 91.87 -, der dem Beklagten am 11. Dezember 1987 zugestellt wurde, die Revision gegen das Berufungsurteil zugelassen.

    Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1987 - BVerwG 2 B 91.87 -, durch den die Revision gegen das Berufungsurteil zugelassen wurde, ist dem Beklagten am 11. Dezember 1987 zugestellt worden.

  • BGH, 26.01.1983 - VIII ZR 258/81

    Rechtswirkungen der Pfändung einer rechtshängigen Forderung

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1988 - 2 C 6.88
    Der Büroablauf muß so organisiert sein, daß, jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze, etwa durch Führung eines Postausgangsbuches, oder durch einen Vermerk im Terminkalender eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann (vgl. Beschluß vom 12. April 1973 ; BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1982 - VIII ZB 40/82 - <MDR 1983, 486 [BGH 26.01.1983 - VIII ZR 258/81]>).
  • BVerwG, 26.06.1986 - 3 C 46.84

    Wiedereinsetzungsantrag - Erfolglosigkeit - Begründungsfrist - Versäumung -

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1988 - 2 C 6.88
    Hierzu wäre aber der Prozeßbevollmächtigte unter Beachtung der besonderen Sorgfalt, die er gerade bei Wahrung prozessualer Frist zu beachten hat, verpflichtet gewesen (vgl. Beschluß vom 26. Juni 1986 - BVerwG 3 C 46.84 - ).
  • BVerwG, 24.11.1981 - 9 C 488.81

    Berufungsausschluß - Verspätete Verpflichtungsklage - Asylbewerber

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1988 - 2 C 6.88
    Ein solches Verschulden des Prozeßbevollmächtigten ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO auch bei der Anwendung von § 60 VwGO dem betroffenen Beteiligten zurechenbar (vgl. Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 488.81 - m.w.N.).
  • BGH, 14.12.1982 - VIII ZB 40/82

    Beweisanforderungen an die Glaubhaftmachung des Ausgangs der Berufungsschrift bei

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1988 - 2 C 6.88
    Der Büroablauf muß so organisiert sein, daß, jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze, etwa durch Führung eines Postausgangsbuches, oder durch einen Vermerk im Terminkalender eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann (vgl. Beschluß vom 12. April 1973 ; BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1982 - VIII ZB 40/82 - <MDR 1983, 486 [BGH 26.01.1983 - VIII ZR 258/81]>).
  • BGH, 09.11.1976 - VI ZB 12/76

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Grund Versäumung der Berufungsfrist

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1988 - 2 C 6.88
    Bei dieser Sachlage kommt entscheidend hinzu, daß mit den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht dargetan worden ist, daß eine wirksame Ausgangskontrolle geschaffen war, die es gewährleistet, daß Fristsachen tatsächlich abgesandt werden (Beschluß vom 12. April 1973 - BVerwG 2 C 1973 - ; BGH, Beschluß vom 9. November 1976 - VI ZB 12/76 - <VersR 1977, 331>).
  • BVerwG, 16.10.1995 - 7 B 163.95

    Vermögensfragen - Unredlichkeit - Beweislast - Wiedereinsetzung -

    Zu Unrecht macht die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine Abweichung (§ 132 Abs. 2 S. 2 VwGO) von dem Beschluß des BVerwG vom 14. Juli 1988 - BVerwG 2 C 6.88 - Buchholz aaO. Nr. 156 geltend.
  • LSG Bayern, 03.01.2018 - L 17 U 298/17

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsfrist

    Der Abgang fristwahrender Schriftsätze muss so kontrolliert und vermerkt werden, dass er zweifelsfrei nachweisbar ist; die Unterzeichnung eines Schreibens durch den Rechtsanwalt und der Vermerk der Erledigung in dem von ihm persönlich geführten Terminkalender über diese Erledigung reicht für den Nachweis des Abgangs des Schreibens nicht aus, weil es danach bis zur Postaufgabe verschiedene Möglichkeiten einer Fehlleitung oder eines Verlustes gibt (BVerwG, Urteil vom 14.07.1988, 2 C 6/88 juris = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 156).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 10 B 10.15

    Zwischenurteil über Zulässigkeit der Berufung; schriftliche Entscheidung;

    Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich zu besonderer Sorgfalt bei der Wahrung prozessualer Fristen verpflichtet und muss daher für eine wirksame Fristenüberwachung und Postausgangskontrolle sorgen, die gewährleisten, dass Fristsachen tatsächlich abgesandt werden, wobei der Abgang dieser Schriftsätze so kontrolliert und vermerkt werden muss, dass er zweifelsfrei nachweisbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1988 - BVerwG 2 C 6.88 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 156; Beschluss vom 28. Dezember 1998 - BVerwG 7 B 318.98 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Mai 2003 - BVerwG 1 B 126.03 -, Buchholz 310 § 60 Nr. 251, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 08.04.1991 - 2 C 32.90

    Revisionsbegründungsfrist - Sorgfaltspflicht der Rechtsanwalts - Fristablauf

    Über den Antrag der Beklagten, ihr wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO zusammen mit der nachgeholten Prozeßhandlung - also der Revision - nach den für dieses Rechtsmittel geltenden Vorschriften zu entscheiden (BVerwGE 74, 289 ; Beschluß vom 14. Juli 1988 - BVerwG 2 C 6.88 - <BayVBl. 1989, 221>).

    Ein Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten muß sich die Beklagte hierbei nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen (Beschluß vom 14. Juli 1988 - BVerwG 2 C 6.88 - <BayVBl. 1989, 221> m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2010 - 10 N 44.07

    Betreibensaufforderung; Fiktion der Klagerücknahme; Antrag auf Fortsetzung des

    Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung betrifft dagegen das Vorliegen (allgemeiner) Wiedereinsetzungsgründe (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1988 - BVerwG 2 C 6.88 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 156), so dass die Abgrenzung zur höheren Gewalt im Sinne des § 60 Abs. 3 VwGO auch nach dem Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich war.

    Es ist anerkannt, dass der Büroablauf in einer Rechtsanwaltskanzlei so organisiert sein muss, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze, etwa durch Führung eines Postausgangsbuches oder durch einen Vermerk im Terminkalender, eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann, die gewährleistet, dass Fristsachen auch tatsächlich abgesandt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1988, a.a.O.; Beschluss vom 28. Mai 2003 - BVerwG 1 B 126.03 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 251; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 1 BvR 2147/08 -, NJW 2009, 214, zitiert nach juris), wobei erforderlich ist, dass die Postausgangskontrolle den Nachweis ermöglicht, zu welchem Zeitpunkt fristwahrende Schriftsätze zur Post aufgegeben worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1999 - BVerwG 2 B 56.99 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 230).

  • BVerwG, 09.09.2005 - 2 B 44.05

    Bestimmung der Anforderungen an das Verschulden einer Behörde hinsichtlich einer

    Dies entspricht der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 1988 BVerwG 2 C 6.88 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 156 und vom 4. Oktober 2002 BVerwG 5 C 47.01, m.w.N. FEVS 54, 390; BSG, Urteil vom 18. März 1987 9b RU 8/86 BSGE 61, 213; BFH, Beschluss vom 18. Januar 1984 I R 196/83 BFHE 140, 146; BGH, Beschluss vom 26. September 1994 II ZB 9/94 NJW 1994, 3171).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2009 - 7 D 13/08

    Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    - 2 C 6.88, juris, OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1997 - 7 A 6318/95 -, juris, BayVGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 9 CE 08.2116 -, NJW 2009, 164, und Beschluss vom 22. Mai 2007 - 22 ZB 07.215 -, juris.
  • BVerwG, 04.10.2002 - 5 C 47.01
    Der Abgang fristwahrender Schriftsätze muss so kontrolliert und vermerkt werden, dass er zweifelsfrei nachweisbar ist (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1988 BVerwG 2 C 6.88 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 156).
  • BVerwG, 28.01.2002 - 1 C 18.01

    Feststellung der Eigenschaft als Statusdeutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG

    Denn die Führung eines Fristenkalenders - und ggf. eines Postausgangsbuchs - soll gerade eine wirksame Ausgangskontrolle sicherstellen (vgl. etwa den Beschluss vom 28. Dezember 1998 - BVerwG 7 B 318.98 - unter Hinweis auf den Beschluss vom 14. Juli 1988 - BVerwG 2 C 6.88 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 156).

    Denn für eine wirksame End- oder Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze muss gesorgt sein (vgl. auch BVerfG, Kammer-Beschluss vom 30. Juli 2001 - 2 BvR 128/00 - NJW 2001, 3534, 3535 [BVerfG 30.07.2001 - 2 BvR 128/00]; zu den allgemeinen Organisationsanforderungen vgl. außer den dort zitierten Entscheidungen ferner BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1988 - BVerwG 2 C 6.88 - a.a.O.).

  • BVerwG, 23.05.2006 - 7 B 36.06

    Verwehrung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Verfahrensmangel -

    Der Abgang fristwahrender Schriftsätze muss deshalb so kontrolliert und vermerkt werden, dass er zweifelsfrei nachweisbar ist (vgl. Beschluss vom 14. Juli 1988 BVerwG 2 C 6.88 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 156).
  • BVerwG, 26.01.2021 - 2 B 59.20

    Anforderungen an die Fristenkontrolle bei fristgebundenen Schriftsätzen

  • OVG Saarland, 28.09.2007 - 1 A 119/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verwendung veralteter Telefaxnummer

  • BVerwG, 14.09.1999 - 2 B 56.99

    Klärungsbedürftigkeit der Auslegung des Begriffs "wirksame Postausgangskontrolle"

  • BVerwG, 28.05.2003 - 1 B 126.03

    Wiedereinsetzung ohne Glaubhaftmachung unverschuldeten Nichteinhaltens der

  • BVerwG, 07.02.1992 - 2 B 92.91

    Glaubhafte Darlegung eines eine schuldhafte Fristversäumung ausschließenden

  • SG Würzburg, 26.06.2017 - S 5 U 209/15

    Unzulässige Berufung wegen Frstüberschreitung

  • BVerwG, 01.07.1991 - 5 B 89.91

    Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde unter Ablehnung des Antrags auf

  • BVerwG, 28.02.2002 - 5 B 44.01

    Anwaltliche Versicherung eines Organisationsverschuldens - Versäumnis der

  • OVG Saarland, 27.10.2004 - 1 W 35/04

    Einstweilige Untersagung des Vollzugs einer Beförderungsentscheidung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2006 - 12 A 4848/05

    Zulässigkeitsvoraussetzungen eines verwaltungsprozessrechtlichen

  • BVerwG, 23.04.1992 - 8 B 162.91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer

  • BVerwG, 23.04.1992 - 8 B 8.92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fist zur Einlegung der

  • VG Köln, 03.09.2013 - 23 L 1177/13

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Cannabiseinfluss

  • VG Trier, 03.12.2007 - 5 K 840/07

    Fristenkontrolle bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze -

  • BVerwG, 30.06.1992 - 1 B 107.92

    Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - Zustellung

  • VGH Bayern, 05.05.2009 - 12 ZB 09.302

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

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